In den Werkstätten, Tagesförderstätten oder Tagesstätten in Hessen gibt es ab sofort ein „Betretungsverbot“. Dies gilt für Menschen mit Behinderungen, deren Wohn- und Betreuungssituation sichergestellt ist und die in Besonderen Wohnformen (stationären Wohnangeboten), ambulanten Wohnformen und im häuslichen Umfeld bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder Angehörigen wohnen. Die Verordnung gilt bis voraussichtlich 19.4.2020.

Außerdem darf niemand die Werkstatt betreten, der/die Krankheitssymptome aufweist, in einem Risikogebiet war oder Kontakt mit infizierten Personen hatte.

Als Träger stellt die bdks im Rahmen der gesetzlichen Regelung eine Notbetreuung sicher. Dieser Anspruch besteht für Beschäftigte, deren Betreuungspersonen in einer „kritischen Infrastruktur“ tätig sind, wie Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen sowie Beschäftigte aus Werkstätten, Tagesförderstätten oder Tagesstätten, deren Betreuungsaufwand besonders hoch ist, der zuhause nicht gegeben ist. Anträge hierzu gibt es bei den Werkstattleitern und Sozialen Dienste der bdks.